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1960

Das erste Zeitarbeitsbüro Deutschlands wird eröffnet.

1962

Eröffnung eines Büros eines schweizerischen Unternehmens in Hamburg. Die Bundesanstalt für Arbeit (BA) sieht ihr (da-mals noch bestehendes) Alleinvermittlungsrecht, oft auch Vermittlungsmonopol genannt, bedroht und klagt.

1967

Das Bundesverfassungsgericht beendet den Rechtsstreit und stellt fest, dass die Ausdehnung des sog. Vermittlungs-monopols der BA auf Arbeitnehmerüberlassungsverträge mit Artikel 12 des Grundgesetzes (Grundrecht der freien Berufswahl) nicht vereinbar sei.

1969

Der Unternehmensverband für Zeitarbeit e.V. (UZA) wird gegründet.

1970

Abschluss des ersten Tarifvertrages für Angestellte zwischen dem UZA und der Deutschen AngestelltenGewerkschaft (DAG).
Das Bundessozialgericht legt Kriterien fest, die die Zeitarbeit von der Arbeitsvermittlung unterscheiden.

1972

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tritt in Kraft und setzt der Branche enge Grenzen (Stichworte: Synchro-nisationsverbot, Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot). Die maximale Überlassungsdauer beträgt 3 Monate. Die Bundesregierung wird aufgefordert, regelmäßig über Erfahrungen mit dem Gesetz zu berichten.

1976

Der UZA und der Bundesverband Personalleasing (BPL) schließen sich zum Bundesverband Zeitarbeit Dienst-leistungen auf Zeit e.V. (BZA) zusammen.

1982

Das sogenannte „Bauverbot“, das Verbot der Arbeit-nehmerüberlassung in Betriebe des Bauhauptgewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, tritt in Kraft.

1985

Durch das Beschäftigungsförderungsgesetz wird die maximale Überlassungsdauer von 3 auf 6 Monate verlängert.

1987

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass das Bauverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Die Interessengemeinschaft Nordbayerische Zeitarbeitun-ternehmen e.V. INZ wird gegründet.

1994

Die maximale Überlassungsdauer wird durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms von 6 auf 9 Monate verlängert.

1997

Die maximale Überlassungsdauer wird durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz von 9 auf 12 Monate verlängert, zudem eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der einmaligen Befristung ohne sachlichen Grund, der einmaligen Synchronisation sowie der einmaligen Wiedereinstellung innerhalb von drei Monaten.

1998

Die Beiträge zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) drohen, exorbitant zu steigen. Die Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) wird gegründet.

2000

Die iGZ wird zu dem iGZ (Interessenverband).

2002

Die maximale Überlassungsdauer wird auf 24 Monate erweitert (Job-AQTIV-Gesetz). Dabei wird zum ersten Mal das Prinzip des „Equal-Treatment“ eingeführt, und zwar ab       dem 13. Überlassungsmonat. Die Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit e.V. (MVZ) wird gegründet.

2003

INZ und MVZ schließen Tarifverträge mit der Tarifge-meinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP); BZA und iGZ schließen Tarifverträge mit der DGB-Tarifgemeinschaft.

2004

Die tiefgreifendste Reform des AÜG durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wird wirksam: Die maximale Überlassungsdauer und die anderen Einschränkungen (Synchronisationsverbot etc.) werden aufgehoben, stattdessen: Equal-Treatment-Grundsatz bzw. faktischer Tarifzwang.

2005

INZ und MVZ schließen sich zum Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) zusammen.

2008

Die ersten jungen Menschen beginnen ihre Ausbildung zum/zur Personaldienstleistungskaufmann/-kauffrau, ins Leben gerufen von AMP, BZA und iGZ.

2009

Die bisher schwerste Krise sucht die Branche heim.
Im Mai wird Profectus gegründet und erzielt sofort hohe Steigerungsraten, trotz der Wirtschaftskrise.

2010

Die Branche spürt „wirtschaftlichen Aufwind“, gerät aber politisch vermehrt in die Diskussion (Fall Schlecker), teilweise wird Re-Regulierung gefordert. Ein Branchenmindestlohn scheint Realität zu werden.
Profectus schafft den Sprung zum Marktführer im Vogtland und weitet sein Geschäftsfeld auch auf Westsachsen und Franken aus.

2011

Die Politik fordert Equal Pay-Vereinbarungen (gleicher Lohn für gleiche Arbeit) von den Tarifpartnern innerhalb eines Jahres.
Profectus begrüßt diesen Ansatz um noch attraktiver für Bewerber und Mitarbeiter zu werden.

2012

Eine Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit (Mindestlohn) tritt in Kraft. Die Verhandlungen der Tairfpartner zum Equal Pay beginnen. Zur Erfüllung der politischen Forderungen nach Equal Pay schließt die Zeitarbeit Branchenzuschlagstarifverträge (BZTV) mit den DGB-Gewerkschaften ab und die ersten (für die Metall- und Elektroindustrie, sowie die chemische Industrie) treten in Kraft.
Die Profectus-Mitarbeiter profitieren von mehr Lohn. Den Profectus-Kunden werden diese Lohnsteigerungen lediglich mit den Lohnnebenkosten in Rechnung gestellt, um somit die Wirtschaft wenig zu belasten und die Arbeitsplätze nicht zu gefährden.

2013

Sieben weitere BZTV treten nach und nach in Kraft: Kautschuk verarbeitende Industrie; Kunststoff verarbeitenden Industrie; Schienenverkehrsbereich; Textil- und Bekleidungsindustrie; Holz- und Kunststoffindustrie; Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitende Industrie; Druckindustrie.
Dank der Branchenzuschläge profitieren unsere Kunden, als auch Profectus selbst im Kampf um gutes Personal.

2015

Nach dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns - Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland seit dem 01. Januar 2015 ein flächendeckender allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und für die meisten Praktikanten in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde. In der Zeit der Einführung wird es zunächst bis 2017 noch Ausnahmen geben. Der allgemeine Mindestlohn verdrängt nicht Branchenmindestlöhne, soweit diese höher als der allgemeine Mindestlohn sind. Das MiLoG wurde druch Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 eingeführt.
Trotz Ausnahmeregelung für tarifgebundene Unternehmen, wonach diese den Mindestlohn von 8,50 € nicht sofort umsetzen müssen, entschied sich Profectus freiwiliig und außertariflich den Mindestlohn bereits zum 01.01.2015 einzuführen.

2017

Zum 01.04.2017 trat die Novelle des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. Hierbei wurden u. a. eine maximale Höchtsüberlassungsdauer von 18 Monaten, die Zahlung von Equal Pay/Equal Treatment nach 9 Monaten ununterbrochener Überlassung, die neue Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht, das Einsatzverbot für "Streikbrecher", das Verbot der "Kettenüberlassung" und die Berechnung der Schwellenwerte inkl. der Zeitarbeitskräfte eingeführt bzw. geändert.
Trotz des erschwerten, bürokratischen Handlings bleibt Profectus dank einer gut aufgestellten Unternehmensstrategie und kurzer Verwaltungswege für unsere Kunden ein flexibler und zuverlässiger Partner.

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